|
Ihr Weg: » Die Bürgerstiftung »Satzung
Die Satzung ...
... der Bürgerstiftung Isernhagen
Präambel
Die Bürgerstiftung Isernhagen dient der Förderung und Unterstützung gemeinnütziger Projekte und Maßnahmen in Isernhagen, mit denen dort geholfen werden soll, wo Bedürftige und Randgruppen Hilfe benötigen.
Um diesen Zweck zu erfüllen, haben sich Bürger und Bürgerinnen sowie Wirtschaftsunternehmen und andere Organisationen entschlossen, diese Stiftung ins Leben zu berufen.
Die Bürgerstiftung Isernhagen will erreichen, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaftsunternehmen aus der Gemeinde Isernhagen durch "Anstiften zum Stiften" mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Sie führt Menschen zusammen, die sich aktiv als Stifter, Spender und ehrenamtlich engagierte Bürger für eine sozial friedliche, umweltgerechte und kulturell vielfältige Kommune einsetzen. Sie ist überparteilich und offen über konfessionelle Grenzen hinweg.
Sie will nicht Pflichtaufgaben des Staates ersetzen, sondern sieht ihr Engagement als Teil einer konzertierten Aktion von Isernhagener Bürgern, Unternehmen, Vereinen und anderen Organisationen zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Isernhagen".
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Isernhagen.
§ 2
Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung und Unterstützung von - auch eigenen - gemeinnützigen Projekten, die in der Gemeinde Isernhagen in den Bereichen Jugend, Senioren, Kultur, Sport, Soziales, Heimatpflege, Natur und Umwelt durchgeführt werden, sowie von Maßnahmen und gemeinnützigen Projekten, die der Hilfe für Bedürftige oder der Integration von Randgruppen dienen.
- Zur Erfüllung des Stiftungszweckes kann die Stiftung selbst aktiv werden oder ihre Mittel ganz oder teilweise anderen gemeinnützigen Organisationen zukommen lassen, die i. S. des Stiftungszweckes tätig werden.
- Ein Rechtsanspruch auf Mittel der Stiftung besteht nicht.
- Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, entscheidet im einzelnen der Vorstand, auf welche Weise der Zweck verwirklicht wird.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
- Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
- Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Abs. 1 sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Zustiftung anzunehmen. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung sind Spenden.
- Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Stehen für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach den Vorschriften der Abgabeordnung gebildet werden.
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe
Organe dieser Stiftung sind:
- die Stiftungsversammlung
- der Stiftungsrat
- der Vorstand
§ 6
Stiftungsversammlung
Die Stiftungsversammlung besteht aus folgenden Mitgliedern: Den Stiftern und Stifterinnen, die bei Errichtung der Stiftung als natürliche Person mindestens 250,00 Euro oder als juristische Person mindestens 1.000,00 Euro gestiftet haben, den Zustiftern und Zustifterinnen, die als natürliche Person mindestens 250,00 Euro oder als juristische Person mindestens 1000,00 Euro zugestiftet haben, sofern diese einer Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung der Bürgerstiftung Isernhagen zustimmen.
- Die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung beginnt am Tag der Bekanntgabe der Genehmigung der Stiftung bzw. am Tag der Annahme der Zustiftung durch den Vorstand.
- Die Mitglieder der Stiftungsversammlung sind ehrenamtlich tätig.
- Jedes Mitglied der Versammlung besitzt eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit in der Stiftungsversammlung ausgeübt werden; Vertretung ist unzulässig.
- Die Stiftungsversammlung soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden mit einer Frist von 21 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen werden. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 20 v. H. der Versammlung oder 10 Mitglieder dies gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragen. Die Sitzungen der Stiftungsversammlungen werden, sofern die Stiftungsversammlung nicht anderes bestimmt, vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Für die erste Stiftungsversammlung wählt sich die Stiftungsversammlung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Beschlüsse der Stiftungsversammlung werden ausschließlich in Sitzungen gefasst.
- Soweit nicht anders bestimmt, ist die Stiftungsversammlung bei satzungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 ihrer satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
- Sofern in zwei aufeinander folgenden Sitzungen die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, ist die darauf folgende dritte Versammlung in jedem Fall mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Zu Beginn jeder Sitzung bestimmt die Stiftungsversammlung aus ihrer Mitte einen Protokollführer. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Die Niederschriften sind vom Vorstand aufzubewahren und können dort von allen Mitgliedern der Stiftungsversammlung eingesehen werden.
§ 7
Aufgaben der Stiftungsversammlung
Die Stiftungsversammlung wählt den Stiftungsrat sowie die drei Ersatzmitglieder des Stiftungsrates gem. § 8 Abs. 1 dieser Satzung.
Sie hat ferner die Aufgabe, Grundsätze zur Vergabe der Fördermittel für die ausschließlich steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung zu beschließen. Sie kann dem Vorstand Programme und Projekte entsprechend § 2 dieser Satzung vorschlagen und muss gem. § 13 Beschlüssen zur Zweckänderung zustimmen.
§ 8
Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens elf Mitgliedern sowie drei Ersatzmitgliedern, die für den Fall des § 8 Abs. 4 dieser Satzung gewählt werden.
- Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl, auch mehrmalige, ist möglich. Die Wählbarkeit zum Stiftungsrat setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung voraus. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Sprecher(in) und eine(n) stellvertretende(n) Sprecher(in).
- Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vorzeitig aus, so rückt das Ersatzmitglied mit der jeweils höchsten Stimmenzahl für den Rest der Amtsperiode nach.
- Nach Ablauf der Amtsperiode nehmen die Stiftungsratsmitglieder ihre Aufgaben weiterhin bis zu einer neuen Wahl wahr.
- Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die mindestens einmal jährlich im ersten Quartal und im übrigen nach Bedarf stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den/die Sprecher(in) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder, darunter der/die Sprecher(in) oder der/die stellvertretende Sprecher(in) anwesend sind. Sollte keine Beschlussfähigkeit gegeben sein, wird zeitnah ein neuer Termin anberaumt. Beschlussfähigkeit ist dann gegeben, wenn mindestens der Sprecher des Stiftungsrats bzw. bei seiner Verhinderung sein Vertreter und zwei weitere Ratsmitglieder anwesend sind. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sprecher(in), falls diese(r) nicht anwesend ist, die des/der stellvertretenden Sprecher(in).
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Sprecher(in) bzw. dem/der stellvertretenden Sprecher(in) und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Mitglieder des Stiftungsrat sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen, die auch pauschaliert werden können.
§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes, darunter seines/seiner Vorsitzenden
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
- Beratung des Vorstandes über die Vergabe von Fördermitteln
- Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke.
Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens halbjährlich, über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.
Der Stiftungsrat kann Vorschläge zu den Förderschwerpunkten der Stiftung und der Verwendung ihrer Mittel machen. Er kann im Benehmen mit dem Vorstand Richtlinien für die Förderung und Initiierung von Projekten erlassen.
- Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes
- Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
- Feststellung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen. Seine Mitglieder, darunter auch der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, werden vom Stiftungsrat gewählt, mit Ausnahme des ersten Vorstandes, der von den Stiftern im Stiftungsgeschäft bestimmt wird. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Die Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Sie können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird durch den Stiftungsrat ein(e) Nachfolger(in) für den Rest der Amtszeit gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch viermal im Jahr. Er ist nur beschlussfähig mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern zu unterschreiben ist.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die dann der Genehmigung durch den Stiftungsrat bedarf.
- Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Er regelt durch Vorstandsbeschluss die Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und seine/ihre Vertretungsbefugnis. Soweit ein/e Geschäftsführer/in bestellt ist, kann er/sie dem Vorstand als ordentliches Mitglied angehören.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seine(n) Vorsitzende(n) und seine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) gemeinsam, der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter.
- Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes und dieser Satzung. Dazu gehören insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens
- die Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes
- die Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel
- Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung
- die Entscheidung über die Annahme der Zustifter
§ 12
Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung
- Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich, so kann der Stiftungsrat mit 2/3 Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder, jedoch nicht gegen die Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder der Stiftungsversammlung eine Änderung des Stiftungszweckes beschließen, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen soll.
- Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung dieser Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung können von der Stiftungsversammlung mit der absoluten Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen, die es unmittelbar und ausschließlich unter Beachtung des Stifterwillens für gemeinnützige Zwecke im Gebiet der Gemeinde Isernhagen zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Vorstand rechtzeitig vor dem Aufhebungsbeschluss zu fassen. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13
Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht des Landes Niedersachsen unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen des Landes.
- Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde unverzüglich unter Beifügung entsprechender Unterlagen jede Änderung der Zusammensetzung der Stiftungsorgane mitzuteilen.
- Innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt die Stiftung der Stiftungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes, den Jahresabschluss mit einer Vermögensübersicht und dem Beschluss über dessen Feststellung vor.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde sowie der Zustimmung des Finanzamtes.
- Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 20. Juli 1998 und tritt nach Bekanntgabe der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht in Kraft.
Isernhagen, den 15. März 2005
|
|